Die Altfahrzeuge-Verordnung ist mit 6. November 2002 in Kraft getreten. Auf Basis der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 werden in dieser Verordnung im Wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rücknahme, Wiederverwendung und Behandlung von Altfahrzeugen in diesem Bereich getroffen.
Für Behandler von Altfahrzeugen gelten umfassende Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen, die vom zuständigen Ministerium regelmäßig kontrolliert werden. So hat z.B. jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur von Fahrzeugen ist, für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems übernimmt, zusätzlich Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Ministerium zu melden.