AWG-Novelle Kreislauf-Wirtschaftspaket am 10. Dezember 2021 veröffentlicht
Die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes bringt einige Veränderungen im Verpackungsbereich. Einzelne Bestimmungen sind bereits in Kraft, andere werden erst mit Beginn 2023 in Kraft treten.
Feststellungsbescheid zur Produktgruppenzuordnung für Verpackungsabgrenzungsverordnung
Eine Neuerung, die bereits in Kraft ist, betrifft die Möglichkeit einen Feststellungsbescheid darüber zu beantragen, welcher Produktgruppe ein bestimmtes Produkt gemäß Verpackungsabgrenzungsverordnung zuzuordnen ist. Dies ist deshalb wichtig, da die Mengenanteile, die dem Gewerbe zuzuordnen sind, nicht in allen Produktgruppen gleich sind. Allerdings je höher der Gewerbeanteil ist, umso billiger wird die Lizenzierung.
Bestehen also Zweifel welcher Produktgruppe ein bestimmtes Produkt zuzuordnen ist, oder wollen Sie nur ausloten, ob auch eine günstigere Zuordnung – sprich Gruppe mit höherem Gewerbeanteil – möglich ist, sollten Sie davon Gebrauch machen und einen Antrag auf Feststellung beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einbringen. Dafür ist nicht die Einschaltung eines Anwalts erforderlich, der Antrag kann ganz formlos eingebracht werden.
Systemteilnahmepflicht für gewerbliche Verpackungen ab 1.1.2023
Bislang musste für gewerbliche Verpackungen nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen werden. Dies konnte für Unternehmen, die hauptsächlich nur Gewerbe und Industrie belieferten, eine Lizenzierung und damit Kosten ersparen.
Ab dem 1.1.2023 wird allerdings auch für gewerbliche Verpackungen eine Systemteilnahme verpflichtend. Es ist daher für Primärverpflichtete wichtig, rechtzeitig zu entscheiden bei welchem System dann eine Systemteilnahme erfolgen soll. Hier gibt es Unterschiede im Service und auch in den Lizenztarifen, die es rechtzeitig abzuschätzen gilt.
Ausländische Lieferanten dürfen ab 1.1.2023 nicht mehr die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem übernehmen
Bisher haben vielfach bereits die Lieferanten eine Systemteilnahme durchgeführt und einen Vertrag mit einem Sammel- und Verwertungssystem abgeschlossen. Dies wird ab dem Jahr 2023 nicht mehr möglich sein. Die Importeure der verpackten Waren müssen diese Systemteilnahme selbst durchführen. Allerdings kann der Lieferant einen Bevollmächtigten, der seinen Sitz in Österreich haben muss, dafür bestellen. Der Importeur muss aber den Nachweis dafür jederzeit der Behörde vorlegen können.