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EU-Verordnung zum Kriterium HP 14 „ökotoxisch“

EU-Verordnung zum Kriterium HP 14 „ökotoxisch“ bringt neue gefährliche Abfälle und damit geänderte Behandlungserfordernisse.

Mit der Verordnung (EU) 2017/997 werden Abfälle, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen, auf Basis des Kriteriums HP 14 als gefährlich eingestuft. Somit werden Abfälle, die einen als „die Ozonschicht schädigend“ eingestuften Stoff enthalten, dem der Gefahrenhinweis H420 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugeordnet ist, sofern die Konzentration dieses Stoffes den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 % erreicht oder überschreitet, als gefährlicher Abfall eingestuft.

Diese Verordnung gilt unmittelbar und ist somit in allen Mitgliedstaaten direkt ab dem 5. Juli 2018 anwendbar ohne weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen.

Gemäß einem Leitfaden des dafür in Österreich zuständigen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus gilt es daher für die Einstufung von Abfällen Folgendes in Betracht zu ziehen: In einem ersten Schritt ist zu bewerten, ob der Abfall ozonschichtschädigende Stoffe in einem Ausmaß enthält, sodass die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 erfüllt wird. Wenn dies der Fall ist, ist der Abfall einer gefährlichen Abfallart zuzuordnen.

Ozonschichtschädigende Stoffe sind organische Stoffe wie FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs und Halone. Halogenkohlenwasserstoffe sind Kohlenwasserstoffe, bei denen mindestens ein Wasserstoffatom durch eines der Halogene Fluor, Chlor, Brom oder Jod ersetzt ist. Halone enthalten neben Fluor oder Chlor stets Brom und wurden früher in Löschanlagen verwendet.

Im Bereich der Dämmstoffe in Kühlgeräten sind im unbehandelten Isolierschaum im Durchschnitt etwa 8,5 % an FCKW/HFCKW/HFKW enthalten. Diese Dämmstoffe sind ohne ausreichende Entgasung nach dem Stand der Technik, die eine Unterschreitung des Grenzwertes für HP 14 garantiert, als gefährlicher Abfall einzustufen. 

Kühlgeräte, die FCKW/HFCKW/HFKW im Isolierschaum enthalten, sind auch nach der Entfernung des Kältemittels aus dem Kältekreislauf in einer ersten Behandlungsstufe somit weiterhin gefährlicher Abfall.

Entscheidend ist damit, ob in einem weiteren Behandlungsschritt eine ausreichende Entgasung der FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs aus den Poren des Isolierschaumes erfolgt. Dies ist technisch nicht einfach zu bewerkstelligen und erfordert eine sehr feine Mahlung des Isolierschaumes gepaart mit einer ausreichenden Erwärmung, die im Behandlungsprozess längere Verweilzeiten erfordert und auch kostenintensiv ist. Nur wenn eindeutig gewährleistet ist, dass der Restgehalt an FCKW/HFCKW/HFKW unter 0,1% liegt, kann die Fraktion PUR-Mehl als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werden.

Zieht man in Betracht, dass Behandlungsnormen wie der international weit verbreitete CENELEC-Standard als Grenzwert 0,2% festgelegt haben, so liegt der Schluss nahe, dass nicht jede Behandlungsanlage den nunmehr erforderlichen Grenzwert von 0,1% erreichen kann. Sollte dies allerdings nicht gewährleistet werden können, werden also derartige Fraktionen ab dem Inkrafttreten der EU-Verordnung am 5. Juli 2018 als gefährlicher Abfall einzustufen sein und können somit in weiterer Folge nur in jenen Anlagen behandelt werden, die für gefährliche Abfälle genehmigt sind.

Gemäß dem oben zitierten Leitfaden des Ministeriums, enthalten jedoch auch sogenannte als „FCKW-frei“ deklarierte Altgeräte, manchmal trotzdem noch FCKW/HFCKW/HFKW in der Isolierung (teilweise wurden unterschiedliche Treibmittel an verschiedenen Stellen des Geräts verwendet). Daher gilt die Regelvermutung, dass derartige „FCKW-freie“ Geräte nach der Stufe 1 der Behandlung nicht automatisch als einer nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet werden können, sofern nicht explizit für jedes einzelne Altgerät (analytisch) nachgewiesen wurde, dass die Dämmstoffe tatsächlich FCKW/HFCKW/HFKW-frei waren.

Für mit FCKW/HFCKW/HFKW-geschäumte Baupaneele ist eine analoge Behandlung wie für Isolierschäume in Kühlgeräten erforderlich und möglich oder es erfolgt eine Verbrennung in einer Anlage für gefährliche Abfälle.

Dr. Christian Keri
Eisenhüttl 89
7543 Kukmirn Österreich


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